Ein Schweizer Unternehmer klagt Lyoness und gewinnt
Das Kantonsgericht Zug kommt zu dem Schluss, dass Lyoness ein „Schneeballsystem nach dem Schneeballprinzip“ betreibt. Weiterlesen →
Das Kantonsgericht Zug kommt zu dem Schluss, dass Lyoness ein „Schneeballsystem nach dem Schneeballprinzip“ betreibt. Weiterlesen →
In Sachen Solar 9580 sind ja bereits Urteile gegen Reiner Hamberger und Solar9580 ergangen, die die Vertragsaufhebungen bestätigen und zu einer Rückerstattung bzw. Rückabwicklung des Geschäftes verpflichten. Weiterlesen →
Das von Reiner Hamberger initiierte Geschäftsmodell von Solar9580 e.K. wird so angeboten, dass Solaranlagen an interessierte Anleger verkauft werden, diese die Anlagen jedoch nicht unmittelbar übernehmen, sondern bei Abschluss eines Kaufvertrags auch einen Pachtvertrag unterzeichnen sollen.
Trotz hagelnder Verurteilungen und anderer Nöte versucht Lyoness sich weiterhin mit tadellosem Image darzustellen. Dazu gehörten auch die verschiedensten Zertifizierungen von TÜV Rheinland, Köln und Quality Austria, Wien. Weiterlesen →
Wie bereits am 01.07.2016 über verschiedenste Medien berichtet wurde, besteht zwischen Lyoness und Mastercard keinerlei Geschäftsbeziehung. Die Lyoness-Pressesprecherin Frau Kelemen gab sich noch ahnungslos, die Mastercard sei ohnehin nur ein Testballon gewesen und Lyoness selbst das Opfer eines „Drittanbieters“ gewesen!
Recherchen zu dem ominösen Drittanbieter haben ergeben, dass es sich bei diesem u. a. um die Firma „MyCard International LLC“ handelte. Hinter dieser Firma steht Gerhard Buckholz, also Lyoness selbst. Gerhard Buckholz ist am 21.12.2015 aus der Lyoness IMEA SA ausgetreten und ist jetzt im Ruhestand. Parallel zu seiner Tätigkeit bei Lyoness IMEA SA hatte er 2014 zusammen mit Hubert Freidl die Firma „MyCard International LLC“ mit Sitz in Gibraltar gegründet. Die Mär zur „Lyoness-Mastercard“ scheint vollendet – von Anfang an wurde in Zusammenhang mit der Mastercard jeder getäuscht und belogen!
Screenshot der Website „MyCard International“
In den folgenden Artikeln können Sie noch mehr Infos zum Thema Markenmissbrauch in der Causa Mastercard nachlesen:
Entweder ist den Machern von Lyoness inzwischen alles egal oder aber die Zielsetzung ist es, nun noch einmal richtig Kasse zu machen, wo es nur geht.
Der nachfolgende Beitrag erschien am 26.09.2016 auf Facebook Lyoness International:
Facebookeintrag von Lyoness International, am 26.09.2016
In diesem veröffentlichten Artikel wird klar kommuniziert, dass man über die jeweiligen Sport-Kooperationen an die Club-Mitglieder kommen möchte, um diese ins eigene Programm zu integrieren.
Mit dem Cashback-Programm gelockt, werden sie dann dem eigentlichen Kerngeschäft, dem Verkauf von „Länder-, Businesspakete, Cloud’s“ zugeführt.
Hier noch ein interessanter Artikel zum Thema Markenmissbrauch in der Causa Mastercard: „Lyoness still causing mastercard brand abuse“!
Kommerzialrat Andreas Werner war in seiner Funktion als Vorsitzender des Aufsichtrats bei Lyoness u.a. beim Erstlegisten „Rapid Wien“ immer wieder medienwirksam aufgetreten. Weiterlesen →
Auch in der Schweiz ist mit einer bravourösen Begründung am 20.09.2016 ein Urteil des Kantonsgericht Zug ergangen:
Anbei ein Auszug des Urteils:
Ist ein Tatbestand der Unlauterkeit als objektive Verhaltensnorm erfüllt, führt dies zur Rechtsfolge der Widerrechtlichkeit (Hilty, Basler Kommentar, 2013, Art. 2 UWG N 57). Bei Schneeballsystemen werden typischerweise Mittel von mehreren, später angeworbenen Personen zur Spitze der Pyramide geleitet, wobei ein besonderer Waren oder Dienstleistungsvertrieb zur Tarnung dient, z.B. indem Neumitglieder zu überhöhten Preisen Waren zu kaufen haben und diese dann zur Refinanzierung zu ebenfalls überhöhten Preisen an Dritte weitergeben müssen (Ferrari HoferNasella, Handkommentar Schweizer Privatrecht, UWG, 3. A. 2016, RZ 123 zu Art. 3 UWG). Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG erklärt, ohne diese Begriffe selbst zu verwenden, Vertriebs- und Marketingsysteme, d.h. vertragliche Absatz- und Verkaufsförderungssysteme, nach dem sog. Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidenprinzip als verboten und damit per se als unlauter. Vom Gesetzgeber werden generell Strukturen ins Auge gefasst, bei denen die bereits in das System eingestiegenen Teilnehmer hauptsächlich dann einen eigenen vermögensrechtlichen Vorteil erzielen können, wenn es diesen gelingt, weitere Teilnehmer anzuwerben und diese ebenfalls zum Einstieg ins System zu bewegen. Neu in das System Eintretende zahlen i.d.R. einen u.U. erheblichen Einstiegsbetrag, von dem zumindest ein Teil nach vordefinierten Regeln dem jeweiligen Anwerber und den bereits Eingestiegenen zufliesst (Arpagaus, Basler Kommentar, 2013, Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG N 2 ff.).
4.1.1 Bei der Beklagten handeltes sich um eine Einkaufsgemeinschaft mit einem offensichtlich undurchsichtigen Geschäftsmodel. Die Teilnehmer haben die Möglichkeit, durch den Bezug von Waren und Dienstleistungen bei Lyoness Partnerunternehmen Vorteile zu erhalten. Die Mitglieder haben die Möglichkeit, am Lyoness-Treueprogramm teilzunehmen und die Mitgliedervorteile und einen Freundschaftsbonus zu erhalten. Das Mitglied kann das Treueprogramm weiteren Verbrauchern empfehlen und diese als neue Mitglieder werben. Das Mitglied ist aber nicht zur Weiterempfehlung verpflichtet (act. 1/3, S. 1, Präambel und Ziff. 1.2). Das Treueprogramm wird über das Vertriebssystem Lyconet vermarktet. Die Lyconet Vereinbarung ermöglicht den Mitgliedern, die Verbreitung und Nutzung des Treueprogramms als selbständige, gewerblich tätige Vertriebsmittler zu fördern und dadurch weitere Vorteile zu erlangen. Nach Abschluss der Lyconet Vereinbarung erlangt das Mitglied die Stellung als unabhängiger Lyconet-Marketer. Die Förderung der Verbreitung und Nutzung des Treueprogramme erfolgt durch die Gewinnung neuer Mitglieder sowie die Betreuung von bestehenden Mitgliedern, durch die Gewinnung neuer Marketer und die Betreuung bestehender Marketer sowie die Gewinnung neuer SME-Partnerunternehmen und die Betreuung bestehender SME Partnerunternehmen. Als Gegenleistung erhält der Marketer eine Vergütung nach Massgabe des Lyconet Compensation Plans (act. 5/1, Präamel, Ziff. 1.1 und 1.3). Es liegt somit ein Vertriebssystem nach dem Schneeballprinzip vor.
In diesem Lyonesskonzept wird die Lieferung von Waren sowie die Leistung von Vorteilen inkl. Prämien (Shopping Points, Prämien, Gutscheine, Cashback, Freundschaftsbonus, Partnerprämien etc.) in Aussicht gestellt. Der Anbieter Lyoness bietet den Abschluss einer Vertragsbeziehung zu gewissen Bedingungen an. Nicht die Vertragsbeziehung an sich, sondern die Bedingungen derselben machen das Schneeballsystem unlauter.
(rechtskräftig ab dem 20.10.2016)
Lyoness / Lyconet declared a “pyramid scheme” in Swiss court (case file: EV 2016 42)!
Also in Switzerland a judgement of the Canton of Zug was delivered with brilliant reasons on 09/20/2016.
Below you can find an extract of the judgement:
If the conditions for the offense of unfairness as a norm of conduct have been met, this leads to the legal consequence of ineffectiveness (Hilty, Basler comment, 2013, Art. 2 of the unfair competition Law (UWG) N° 57). In a pyramid scheme, funds of later recruited persons are typically transferred to persons at the top of the pyramid, whereby a certain product or service distribution serves as a cover, e.g. by forcing new members to purchase goods at excessive prices and to resell these at excessive prices to third parties for refinancing purposes (Ferrari HoferNasella, legal comment Swiss civil law, UWG, 3. Y. 2016, margin comment 123 on art. 3 of the UWG). Without mentioning them explicitly, art. 3 par. 1 letter r of the UWG declares distribution or marketing systems, that means revenue and sales promotion systems working under a snowball, avalanche or pyramid scheme, to be prohibited and per se unfair. Generally, the legislator targets structures in which participants already in the system can obtain a pecuniary advantage primarily if they manage to recruit new members and convince them to also participate in the system. Those new to the system usually pay a sometimes considerable entry payment, of which at least a certain amount is transferred to the respective recruiter and members already participating, according to predefined rules (Arpagaus, Basler comment, 2013, art. 3 par. 1 letter. R, UWG N° 2 ff.).
4.1.1 The defendant constitutes a purchasing community with a clearly non-transparent business model. The participants have the opportunity to obtain certain benefits by purchasing goods and services at Lyoness partner companies. The members are entitled to participate in the Lyoness Loyalty Program, enjoy member´s benefits and receive a friendship bonus. Each member can recommend the loyalty program to new consumers and recruit them as new members. However, the member doesn’t have the obligation to recommend the program (a. 1/3, p. 1, preamble and N° 1.2). The loyalty program is marketed through the distribution system Lyconet. The Lyconet agreement allows members to promote the dissemination and use of the loyalty program as freelance, commercially active intermediaries and to obtain benefits thereof. After closing the Lyconet agreement, the member obtains the status of a freelance Lyconet Marketer. The promotion of dissemination and use of the loyalty program is achieved by recruiting new members and by supporting existing members, by recruiting and supporting new marketers, as well as by recruiting new SME partner companies and supporting existing ones. In return, the marketer obtains a remuneration according to the Lyconet Compensation Plan (a. 5/1, preamble, N° 1.1 & 1.3). This constitutes a distribution system based on a pyramid scheme.
The Lyoness concept promises to deliver goods and to grant benefits including bonuses (shopping points, bonuses, vouchers, cashback, friendship bonuses, partner bonuses, etc.). Lyoness as a provider offers to close a contractual relation under certain conditions. The pyramid system in itself is not unfair, but the conditions that it contains make it unfair.
(will acquire legal force on 10/20/2016)
Ein weiteres Urteil – Az. 21 C 311/15m – des Bezirksgericht für Handelssachen Wien vom 08.09.2016 bestätigt nun bereits zwei vorangegangene Urteile und festigt die bisherigen Entscheidungen zu Lyoness als Schneeballsystem. Es darf davon ausgegangen werden, dass Lyoness wieder auf Zeit spielt und mit Berufungen das Verfahren zeitlich in die Länge zu ziehen versucht.
Erläuterung zu „Anhang Z 14 zu § 2 UWG„:
14. |
Einführung, Betrieb oder Förderung eines Schneeballsystems zur Verkaufsförderung, bei dem der Verbraucher die Möglichkeit vor Augen hat, eine Vergütung zu erzielen, die überwiegend durch das Einführen neuer Verbraucher in ein solches System und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Produkten zu erzielen ist. |
Auszug aus dem Urteil (Seite 12 & 13):
Gemäß Anhang Z 14 zu § 2 UWG ist die Einführung, Betrieb oder Förderung eines Schneeballsystems zur Verkaufsförderung, bei dem der Verbraucher die Möglichkeit vor Augen hat, eine Vergütung zu erzielen, die überwiegend durch das Einführen neuer Verbraucher in ein solches System und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Produkten zu erzielen ist, eine irreführende Geschäftspraktik. Der Tatbestand der Z 14 ist weiter als § 27 UWG und erfasst nicht bloß Vertragssysteme, bei denen mit dem Kunden eine unbedingte Zahlungspflicht und andererseits eine bedingte Leistungspflicht des Unternehmers vereinbart werden. Es genügt, dass der Kunde die (tatsächliche oder vermeintliche) Aussicht hat, eine Vergütung zu erzielen. Auch jene Fälle, in denen dem Kunden eine Gegenleistung des Unternehmers unbedingt zugesagt und zusätzlich ein Bonus in Aussicht gestellt wird, fallen darunter. Dieser Bonus muss auch nicht ausschließlich von der Zuführung neuer Kunden abhängig sein. Es genügt, dass als Leistung des Kunden – allenfalls neben dem Erfordernis des Verkaufs oder Verbrauchs von Produkten – überwiegend das Zuführen neuer Kunden erforderlich ist (Kucsko in Wiebe/Kodek, UWG2 § 27 Rz 22). Damit das Per-se-Verbot anwendbar ist, muss die zu erzielende Vergütung hauptsächlich durch die Einführung neuer Verbraucher entstehen. Das liegt vor, wenn nicht die durch den Verkauf von Produkten erzielbare Marge, sondern die Werbungsprämie für Neukunden im Vordergrund steht …
… Tatsächlich wird für den Kunden die Teilnahme am System der Beklagten erst durch die „erweiterten Mitgliedsvorteile“ iSd Pkt. 7 der ZAGB lukrativ, die jedoch weitgehend davon abhängen, dass der Kläger Neukunden anwirbt. So etwa entsteht der Anspruch des Kunden auf die (eigentlich profitablen) Treue- bzw Partnerprämien (bis zu 18,75% auf Treueprämien geworbener Kunden) erst, wenn direkt geworbene Mitglieder bestimmte „Einheiten“ bilden (durch Einkäufe oder anderweitige Kapitalzufuhr) bzw selbst Treueprämien erwerben (Pkt. 7.2., 7.6. der ZAGB). Bei wirtschaftlicher Betrachtung erfolgt die Vergütung überwiegend über die Anwerbung neuer Mitglieder und deren Kapitalleistungen an die Beklagte. Insgesamt handelt sich daher um eine irreführende Geschäftspraktik im Sinne der Z 14 des Anhanges zu § 2 UWG. Die geschlossenen Verträge sind demnach unwirksam iSd § 879 ABGB, weshalb der Kläger …
(dieses Urteil ist nach bisherigen Stand ab 08.10.2016 rechtskräftig!)
Lyoness declared “Pyramid Scheme” on judgement (case file 21 C 311/15m) from 09/08/2016!
An additional judgement (case file 21 C 311/15m) of the Vienna District Court for Commercial Matters from 09/08/2016 confirms two previous judgements and consolidates previous rulings that define Lyoness as a pyramid scheme. We expect Lyoness to try to play for time and drag on the process with appeals. Weiterlesen →